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Fußgängerzone, baurechtlich konsentierte Stellplätze und verfassungsgesetzliche Rücksichtnahmepflicht**Leicht ergänzte und mit Fußnoten versehene Fassung eines über Auftrag der Stadtgemeinde Salzburg erstatteten Rechtsgutachtens.

AufsätzeHarald Stolzlechnerbbl 2015, 239 Heft 6 v. 1.12.2015

In der im Zentrum der Stadt Salzburg errichteten Fußgängerzone gibt es zahlreiche Gebäude mit baurechtlich konsentierten Stellplätzen für das Abstellen von Kfz nutzungsberechtigter Personen. Aufgrund des Verbots jeglichen Fahrzeugverkehrs (§ 76a Abs 1 StVO) ist eine Zufahrt zu diesen Stellplätzen grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass für die Zufahrt eine Ausnahmebewilligung (AB) gemäß § 45 Abs 2 StVO vorliegt. § 45 Abs 2 StVO sieht unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme vor, nämlich drei alternativ zu erfüllende Voraussetzungen und eine weitere, jedenfalls zu erfüllende Voraussetzung. Dabei legt der VwGH einen strengen Maßstab an und meint, dass eine AB nur bei Vorliegen gravierender, eine Partei außergewöhnlich hart treffender Gründe zu erteilen sei; dies mit der Folge, dass zahlreichen Personen die Inanspruchnahme des Rechts auf Zufahrt und Benützung baurechtlich konsentierter Stellplätze versagt werden müsste. Hinzukommt, dass durch die Verhinderung der Benützung konsentierter Stellplätze in großer Zahl auch das Interesse des Landes als Baurechtsgesetzgeber beeinträchtigt wird. Im folgenden Beitrag soll gezeigt werden, wie auf Grundlage der verfassungsgesetzlichen Rücksichtnahmepflicht und mit Hilfe verfassungskonformer Interpretation des § 45 Abs 2 StVO Personen, denen eine Berechtigung zur Benützung konsentierter Stellplätze zukommt, eine Ausnahmebewilligung vom Verbot jeglichen Fahrzeugverkehrs in der Fußgängerzone erteilt werden kann.

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