ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297
Der Bauführer haftet nur mehr für eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, wenn er die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle an einen Subunternehmer überträgt.
OGH, 21.04.2015, 3 Ob 53/15p
ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297
Der Bauführer haftet nur mehr für eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, wenn er die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle an einen Subunternehmer überträgt.
OGH, 21.04.2015, 3 Ob 53/15p