ABGB § 365, EisbEG § 4
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Es ist Tatsache, dass für im Bauland gelegene Grundstücke in der Praxis ein „Mischpreis“ bezahlt wird und nicht etwa ein höherer Quadratmeterpreis für die konkret bebaubaren Flächen und ein niedrigerer für Garten- oder sonstige Grünflächen.