wr BauO § 69 Abs 2 Z 3
Bei Beurteilung der Frage, ob die in Aussicht genommenen Abweichungen vom Bebauungsplan der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen, dürfen vom gegenständlichen Bauprojekt nicht umfasste („fiktive“) Baumaßnahmen keine Berücksichtigung finden.