tir BauO 2011 § 21 Abs 3 lit f
Kleingebäude sind nur dann bewilligungs- und anzeigefrei, wenn von ihnen keine Immissionen ausgehen. Auch ein kleineres Kompostierhäuschen (hier: mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² und einer geringeren Höhe als 2,80 m) ist daher baubewilligungspflichtig.