tir ROG 2006 § 27, tir ROG 2006 § 54, tir ROG 2006 § 58, tir ROG 2006 § 59 Abs 3
Die Festlegung von Baugrenzlinien, die die Bebaubarkeit einer eigens zum Zwecke der Bebauung erweiterten „Sonderfläche“ im Wesentlichen (wieder) verunmöglicht, ist ohne auf das konkrete Grundstück bezogene Begründung und Interessenabwägung rechtswidrig.