oö BauO 1994 § 25a
Die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens lediglich mangels Entscheidungsreife bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens stellt keine Untersagung iSd § 25a Abs 1 oö BauO dar.
Liegt eine rechtzeitig erstattete und nicht gem § 25a Abs 1 oö BauO untersagte Bauanzeige vor, kann auch vom LVwG außerhalb der achtwöchigen Frist keine Untersagung der Bauausführung mehr ausgesprochen werden.