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Gebäudehöhe; bestehende Höhenlage; Geländeveränderung; Anschüttung; Grünland

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/173bbl 2015, 210 Heft 5 v. 1.10.2015

nö BauO 1996 § 14 Z 8, nö BauO 1996 § 53 Abs 1, nö BauO 1996 § 67, nö BauO 1996 § 69 Abs 2 Z 17

Die Veränderung der Höhenlage des Geländes (hier: durch Anschüttung) ist im „Grünland“ nicht bewilligungspflichtig.

Die bei der Berechnung der Gebäudehöhe ausschlaggebende „bestehende Höhenlage“ (iSd § 53 Abs 1 S 2 nö BauO) ist ohne Hinzurechnung einer früheren, auf Grund der vormaligen Grünlandwidmung nicht bewilligungspflichtigen Anschüttung zu ermitteln.

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