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Elektronische Angebotsöffnung; Niederschrift; Bietergemeinschaft; Bieter; Zuschlagsfähigkeit

RechtsprechungVergaberechtbbl 2015/166bbl 2015, 190 Heft 4 v. 1.8.2015

BVergG 2006 § 43, BVergG 2006 § 121

Bei der elektronischen Durchführung des Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber bei der Angebotsöffnung jenen Namen und jenen Geschäftssitz des Bieters verlesen, der im Angebot aufscheint. Das Eingangsverzeichnis der Angebote und damit das für die Angebotsöffnung automatisch auf dieser Grundlage erstellte Protokoll genügen dazu nicht.

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