ABGB § 879 Abs 3, ABGB § 1168a
Eine Klausel, mit der die Prüfpflicht hinsichtlich der bereitgestellten Materialien auf die Werkunternehmerin überwälzt wird, in dem sie die Verpflichtung übernimmt, von der Auftraggeberin beigestellte Materialien, Hilfsmaterialien und Anlagenteile bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und eventuelle Beanstandungen dem Auftraggeber zu melden, ist nicht sittenwidrig gemäß § 879 Abs 3 ABGB.