ABGB § 879 Abs 3
Unter Unternehmern ist eine Klausel, die eine Haftungsbegrenzung auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf den positiven Schaden vorsieht, sodass Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch den entgangenen Gewinn oder Folgeschäden umfassen, nicht sittenwidrig.