ABGB § 473
Eine Wegedienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg erreichen kann. Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt indes für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.