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Bauausführung; Verrücken des Bauvorhabens; geringfügige Abweichungen; baupolizeilicher Abbruchauftrag; Trennbarkeit des Bauwerks

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/140bbl 2015, 176 Heft 4 v. 1.8.2015

oö BauO 1994 § 5, oö BauO 1994 § 6, oö BauO 1994 § 49

Für jedes Verrücken eines Bauvorhabens bedarf es einer neuerlichen Baubewilligung.

Die Nichteinhaltung von Mindestabständen stellt keine geringfügige Abweichung, sondern ein „aliud“ (wesentliche Änderung des Bauvorhabens) dar.

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