oö BauO 1994 § 5, oö BauO 1994 § 6, oö BauO 1994 § 49
Für jedes Verrücken eines Bauvorhabens bedarf es einer neuerlichen Baubewilligung.
Die Nichteinhaltung von Mindestabständen stellt keine geringfügige Abweichung, sondern ein „aliud“ (wesentliche Änderung des Bauvorhabens) dar.