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Baubewilligungspflichtige Maßnahmen; Bauanzeige; Verwaltungsübertretung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/134bbl 2015, 174 Heft 4 v. 1.8.2015

nö BauO 1996 § 14 Z 4, BauO 1996 § 37 Abs 1 Z 1

Der nö BauO 1996 ist eine „mündliche Bauanzeige“ völlig fremd.

Bei einer bewilligungspflichtigen Maßnahme ist auch eine schriftliche Bauanzeige wirkungslos und zwar selbst dann, wenn sich die Baubehörde dazu verschweigt.

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