krnt GPlG 1995 § 5 Abs 2 lit c, krnt GPlG 1995 § 5 Abs 5
Eine Fußgeherbrücke mit Aufzugsanlage zur sicheren und gefahrlosen Überquerung einer Straße und der widmungsgemäßen Nutzung eines Erholungs- und Badegrundstückes steht mit der Zweckbestimmung der Flächenwidmung „Grünland – Kabinenbau“ im Einklang.