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Unterlassungsprozess; Einwendungen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/121bbl 2015, 145 Heft 3 v. 1.6.2015

ABGB § 523

Für die Negatorienklage genügt bereits die objektive Rechtswidrigkeit, weswegen es weder auf eine Störungsabsicht noch auf ein Verschulden ankommt. Das Unterlassungsbegehren beabsichtigt kein Handlungs- sondern ein Erfolgsverbot. Die Einwendungen des Beklagten im Negatorienverfahren, alles Zumutbare zur Verhinderung von Störungen durch Dritte unternommen zu haben, sind daher nicht im Titelverfahren, sondern erst im Impugnationsprozess zu prüfen.

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