tir TourismG § 42, tir StraßenG § 74
Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Ein derartiger Ausgleich kann nur im Verhältnis zwischen demjenigen, dessen Rechtsposition durch die Enteignung verschlechtert wurde und demjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung vorgenommen wurde, stattfinden.