stmk BauG 1995 § 26 Abs 1 Z 5
Bringen Nachbarn bezüglich der von Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen besondere Umstände (hier: Hanglage) vor, die ihrer Ansicht nach die Befassung eines (Amts-)Sachverständigen aus dem Bereich der Lärm- und Schalltechnik erforderlich machen, muss die Baubehörde sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen.