§§ 1, 2 Bau-Delegierungs-V 1998 für den Bezirk St. Johann im Pongau
Die Vollziehung der Bau-Delegierungsverordnung obliegt ausschließlich der Baubehörde.
Es reicht nicht aus, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit bloß auf eine Rechtsmeinung der Gewerbebehörde stützt.