oö BauO 1994 § 25a, oö BauO 1994 § 30, oö BauO 1994 § 49
Durch Verstreichenlassen der achtwöchigen Untersagungsfrist entsteht kein rechtskräftiger Baukonsens.
§ 49 Abs 6 oö BauO ist auch auf angezeigte Bauvorhaben anzuwenden.
oö BauO 1994 § 25a, oö BauO 1994 § 30, oö BauO 1994 § 49
Durch Verstreichenlassen der achtwöchigen Untersagungsfrist entsteht kein rechtskräftiger Baukonsens.
§ 49 Abs 6 oö BauO ist auch auf angezeigte Bauvorhaben anzuwenden.