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Anzeigeverfahren; Baukonsens; Rechtskraft

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/95bbl 2015, 126 Heft 3 v. 1.6.2015

oö BauO 1994 § 25a, oö BauO 1994 § 30, oö BauO 1994 § 49

Durch Verstreichenlassen der achtwöchigen Untersagungsfrist entsteht kein rechtskräftiger Baukonsens.

§ 49 Abs 6 oö BauO ist auch auf angezeigte Bauvorhaben anzuwenden.

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