bgld BauG 1997 § 8
Mit der Formulierung, die Grundabtretung sei „für die Sicherstellung vernünftiger und nachhaltiger Zufahrtsmöglichkeiten ... für die Erledigung der oben angeführten öffentlichen Aufgaben (der Schneeräumung, Straßenreinigung und Müllentsorgung) als abgestimmt und sinnvoll“, wird nicht dargelegt, dass die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist.