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Regiepreisverträge ohne Voranschlag: Pflicht zur Aufklärung über die (mutmaßliche) Kostenhöhe und Pflicht zur „wirtschaftlichen Betriebsführung“?

AufsätzeAndrea Hollybbl 2015, 119 Heft 3 v. 1.6.2015

In der Entscheidung 10 Ob 15/14z geht der OGH davon aus, dass den Unternehmer bei einem Werkvertrag mit Regiepreisvereinbarung, dem kein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB zugrunde liegt, auch keine generelle Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe des Werklohns trifft. Allerdings wird mit Verweis auf die Entscheidung 2 Ob 7/11k11Siehe ecolex 2011/310; in der Entscheidung konnte eine Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben. ausgeführt, dass eine derartige Aufklärungspflicht aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- bzw Aufklärungspflichten abgeleitet werden könnte. Diese Entscheidung regt über den Anlassfall – in dem eine solche Pflichtverletzung aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint wurde – hinaus zur Diskussion an. Zu erörtern ist ferner die vom OGH offen gelassene Frage, ob der Werkunternehmer beim Regiepreisvertrag wirtschaftliches Arbeiten qua vertraglicher Nebenpflicht schuldet.

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