In der Entscheidung 10 Ob 15/14z geht der OGH davon aus, dass den Unternehmer bei einem Werkvertrag mit Regiepreisvereinbarung, dem kein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB zugrunde liegt, auch keine generelle Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe des Werklohns trifft. Allerdings wird mit Verweis auf die Entscheidung 2 Ob 7/11k1 ausgeführt, dass eine derartige Aufklärungspflicht aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- bzw Aufklärungspflichten abgeleitet werden könnte. Diese Entscheidung regt über den Anlassfall – in dem eine solche Pflichtverletzung aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint wurde – hinaus zur Diskussion an. Zu erörtern ist ferner die vom OGH offen gelassene Frage, ob der Werkunternehmer beim Regiepreisvertrag wirtschaftliches Arbeiten qua vertraglicher Nebenpflicht schuldet.