Die Zulässigkeit von Individualanträgen gegen raumordnungsrechtliche Planungsakte in Verordnungsform ist nach der Rechtsprechung des VfGH sehr beschränkt. Letztlich kommt sie in aller Regel nur dem Eigentümer des Grundstücks zu, dessen Nutzung festgelegt wird. Dies aber auch nur dann, wenn er konkrete Bauabsichten hat und ihm überdies kein anderer Rechtsweg zumutbar ist. Individualanträge von Anrainern und Nachbargemeinden sind hingegen fast ausnahmslos unzulässig.