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Bauführung auf fremdem Grund; Geschäftsführung im Notfall

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/83bbl 2015, 98 Heft 2 v. 1.4.2015

ABGB § 523, ABGB § 1036

Eine im Notfall vorgenommene Geschäftsführung (Bauführung) ohne Auftrag ist nur dann anzunehmen, wenn es den Geschäftsführern nicht möglich war, rechtzeitig die Zustimmung des Geschäftsherrn einzuholen.

Die Errichtung eines Bauwerks (Regenabflusssystem) auf fremdem Grund ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dieses technisch einwandfrei ist und auch der Eigentümer selbst zur Errichtung eines derartigen Bauwerks verpflichtet wäre.

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