ABGB § 1295 Abs 1, ABGB § 1489
Die 30 – jährige Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Handlung begangen wurde.
Seite 96
ABGB § 1295 Abs 1, ABGB § 1489
Die 30 – jährige Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Handlung begangen wurde.
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