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Verhältnis von Ratenplanmethode und allgemeinem Leistungsverweigerungsrecht

RechtsprechungZivilrechtbbl 2015/72bbl 2015, 88 Heft 2 v. 1.4.2015

ABGB § 1052, BTVG § 10

Auch bei Anwendung der „Ratenplanmethode“ (§ 10 BTVG) kann der Erwerber bei Vorliegen ins Gewicht fallender Mängel unter Berufung auf § 1052 ABGB jedenfalls die bei vollständiger Fertigstellung fällige letzte Rate bis zu deren Behebung zurückbehalten.

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