§§ 1295 Abs 1, 1319a ABGB
Der Skiliftbetreiber (Pistenhalter) und seine Leute sind zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn den Skifahrern atypische Gefahren drohen.
Ist eine atypische Gefahrenquelle optisch weder für den Skifahrer noch für den Pistendienst erkennbar, dem verantwortlichen Wegehalter allerdings bekannt, haftet dieser jedenfalls dann für einen Unfall aufgrund des plötzlichen Einbruchs einer an sich gut präparierten Schipiste, wenn der Einbruch keine natürliche Ursache hatte, sondern auf Baumaßnahmen des Pistenhalters zurückzuführen ist.