§§ 139 Abs 2 Z 3, 325 Abs 1 BVergG 2006
Dem AG steht es nicht zu, selbst Widerrufsgründe festzulegen. Wird die Ausschreibung nicht angefochten, werden auch solche Widerrufsgründe bestandsfest und alle am Vergabeverfahren beteiligten Parteien sind daran gebunden.