§§ 523, 1295 Abs 2 ABGB
Das Recht des Grundeigentümers, die Unterlassung von Eingriffen in sein Eigentumsrecht von einem Störer zu begehren, ist durch das Verbot der schikanösen bzw missbräuchlichen Rechtsausübung beschränkt.
§§ 523, 1295 Abs 2 ABGB
Das Recht des Grundeigentümers, die Unterlassung von Eingriffen in sein Eigentumsrecht von einem Störer zu begehren, ist durch das Verbot der schikanösen bzw missbräuchlichen Rechtsausübung beschränkt.