§ 418 ABGB
§ 418 Satz 3 ABGB ist auch dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bauführung auf fremdem Grund keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, aber beide Teile ohne Abschluss einer näheren Vereinbarung "irgendwie" davon ausgingen, dass "der Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben" solle.