§§ 1, 4 BauRG
§ 12 GBG
Vorzeitige Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeiten sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen.
§§ 1, 4 BauRG
§ 12 GBG
Vorzeitige Kündigungs- oder Auflösungsmöglichkeiten sind mit dem Baurecht nur so weit vereinbar, als die vereinbarten Gründe an Gewicht den in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund erreichen.