§ 41 Abs 3 stmk BauG 1995
§ 293 ABGB
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer.
§ 41 Abs 3 stmk BauG 1995
§ 293 ABGB
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft den jeweiligen Eigentümer.