§§ 3 Abs 4, 7 Abs 2 stmk ÖlfeuerungsG 1973
Ein Kunststofftank, der nicht tragfähig überdeckt ist (zB mit Erdreich, Sand), sondern sich in einem betonierten Schacht befindet, ist ein oberirdischer Lagerbehälter und muss einen Abstand von mindestens 50 cm zu Wänden und Decken aufweisen.