§ 7 Abs 3a stmk FeuerPolG
Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen muss die Behörde nachträgliche Auflagen zum Brandschutz vorschreiben.
Das Wort "kann" räumt der Behörde kein Ermessen ein.
§ 7 Abs 3a stmk FeuerPolG
Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen muss die Behörde nachträgliche Auflagen zum Brandschutz vorschreiben.
Das Wort "kann" räumt der Behörde kein Ermessen ein.