§ 3 Abs 2 BVergG 2006
Art 8 RL 2004/18
Zur Beurteilung eines vergaberechtlich relevanten Vorganges ist nicht alleine auf den formellen Gesichtspunkt der Unterfertigung, sondern auch auf den akkordierten wesentlichen Inhalt der in Aussicht genommenen Verträge abzustellen.