§§ 1 Abs 4, 5 Abs 4 und Abs 6, 6 Abs 8, 76 Abs 8, 79 wr BauO
Art 18 B-VG
Die Aufhebung der Verpflichtung einer Grundeigentümerin zur gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen bei gleichzeitiger Heranrückung der Baufluchtlinie an die Grundstücksgrenze ist gleichheitswidrig, wenn dadurch Personen, die einer Rechtspflicht (hier: zur gärtnerischen Ausgestaltung) nicht nachkommen sind, besser gestellt werden als Personen mit rechtskonformem Verhalten.