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Einfriedung; Nylonbespannung; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2013/53bbl 2013, 69 Heft 2 v. 22.4.2013

§§ 4 Z 12, 19 Z 4, 20 Abs 3 lit c stmk BauG 1995

Das nachträgliche Anbringen einer (hier: 23 m langen, ca 1,0 m bis 1,2 m hohen, blickdichten) Nylonbespannung an einer Einfriedung ist baubewilligungspflichtig, weil sie das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen kann.

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