§§ 31 Abs 4, 35 Abs 2 oö BauO 1994
§§ 2 Z 20 und 36, 3 Z 4 oö BauTG 1994
Wird der maximal mögliche Immissionsschutz (hier: durch eine Schallschutzwand vor der Einfahrt zu den Tiefgaragen) erreicht, darf die Errichtung der Bauvorhaben (hier: Wohnbauten mit Tiefgaragen für ca 120 Kfz-Stellplätze) selbst dann nicht untersagt werden, wenn der erforderliche Immissionsgrenzwert (hier: für Schallpegelspitzen von 45 dB) nicht eingehalten werden kann.