§ 7 Abs 2 MaklerG
§ 1435 ABGB
Bei Wandlung des Kaufvertrages aus wichtigen Gründen, die nicht vom Auftraggeber (Erwerber) zu vertreten sind, sondern in der Sphäre des Verkäufers liegen, kann die geleistete Maklerprovision gemäß § 1435 ABGB zurückgefordert werden.