§ 484 ABGB
Für die Berechtigung zur Verlegung einer Servitut ist entscheidend, ob die Servitut für die Beklagten durch die Verlegung des Wegs auf ein anderes Grundstück, das im Eigentum eines Dritten steht, an Sicherheit verliert. Dies ist nicht der Fall, wenn die bücherliche Belastung auf dem Grundstück des Dritten aufrecht zur Verfügung steht.