§§ 861, 914 f ABGB
Wenn ein Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne den betreffenden Nebenpunkt zustande gekommen wäre, bleibt er insofern aufrecht, und es greifen zum Ausfüllen allenfalls verbliebener Regelungslücken die aus dem dispositiven Recht oder ergänzender Vertragsauslegung gewonnenen Normen ein.