§ 81 Abs 6 wr BauO
Ein Stiegenhaus, das der Verbindung einer Dachgeschoßwohnung mit dem im Freien liegenden begehbaren Flachdach dient, stellt keine Überschreitung des "unbedingt notwendigen Ausmaßes" für Aufbauten dar.
Zwei Dachgauben in einer Länge von 2 m stellen bei einer Gebäudefront von 13 m noch keine unzulässige raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes dar.