§§ 2 lit a sublit a, 129 Abs 1 Z 7, 321 Abs 1 BVergG 2006
Der Auftraggeber darf nicht nachträglich zu Gunsten eines Bieters von seinen eigenen Bedingungen abrücken. Die übrigen Bieter können darauf vertrauen, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält.