§ 13 BTVG
Der Sachverständige haftet gemäß § 13 Abs 2 BTVG dem Erwerber unmittelbar wenn er infolge unrichtiger Beurteilung des Baufortschrittes Beträge verfrüht an die Bauträgerin freigibt.
Die Höhe des Ersatzanspruches ergibt sich aus der Relation von Zahlungen und erbrachten Bauleistungen.