§ 364 Abs 2 ABGB
§ 1 Abs 1 WEG 2002
Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch steht dem Wohnungseigentümer grundsätzlich nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden.