§ 364a ABGB
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist, dass Immissionen vorliegen, die wegen ihres Ausmaßes im Anwendungsbereich des § 364 Abs 2 ABGB einen Unterlassungsanspruch begründen würden. Zu ersetzen ist daher nur jener Schaden, der sich aus der Einwirkung ergibt, die das ortsübliche Maß übersteigt und die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.