§§ 35, 355 EO
Trifft den Kläger eine Unterlassungsverpflichtung dahingehend, dass das Herabfallen von Mauerteilen von seinem Grundstück auf das Nachbargrundstück sowie die Ablagerung von Materialien auf dem Nachbargrundstück vermieden wird, unterliegt diese der Exekution zur Er-