§§ 74 ff VersVG
Schließt eine Wohnungseigentumsgemeinschaft eine Gebäudeversicherung auch im Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer ab, liegt ein Versicherungsvertrag für fremde Rechnung vor.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist die Berufung des Versicherers auf ein vereinbartes Abtretungsverbot des Versicherungsanspruchs ohne sachlichen Grund rechtsmissbräuchlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Versicherer leicht feststellbar ist, dass der den Anspruch erhebende Versicherte in den Deckungsbereich des Versicherungsvertrags einbezogen ist. Maßgebend ist dann nur, ob der Versicherungsnehmer einer gerichtlichen Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den Versicherten zugestimmt oder eine eigene Klagserhebung aus nicht billigenswerten Gründen unterlassen hat oder der Versicherte im Besitz eines Versicherungsscheins ist.