§ 364 ABGB
§ 39 WRG
Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand des Gewässers.
§ 364 ABGB
§ 39 WRG
Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand des Gewässers.