§ 23 Abs 5 lit f stmk ROG 1974
Soll bei der Immissionsbeurteilung in einem Baubewilligungsverfahren von einem konsentierten Altbestand (hier: Lieferbetonanlage) ausgegangen werden, ist vorrangig auf die baurechtliche (und nicht die gewerberechtliche) Genehmigung abzustellen.